Reform der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geplant
Die Überarbeitung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nimmt Form an. Bund und Länder arbeiten derzeit daran, öffentliche Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte drastisch zu vereinfachen. Höhere Wertgrenzen, eine konsequente Digitalisierung und der Abbau bürokratischer Hürden stehen im Fokus.
Ziele der neuen UVgO: Mehr Flexibilität, weniger Bürokratie
Die aktuelle Reform zielt darauf ab, das Vergaberecht im Unterschwellenbereich grundlegend auf Praxistauglichkeit, Beschleunigung und Digitalisierung auszurichten. Eine zentrale Herausforderung – und gleichzeitig ein Hauptziel der Reform – ist es, eine möglichst einheitliche Anwendung der UVgO über den Bund und alle Länder hinweg zu etablieren, um den viel zitierten "Flickenteppich" im Vergaberecht zu reduzieren.
Konkreter Zeitplan: Wann kommt die reformierte UVgO?
Nach Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz ist der Fahrplan für die Umsetzung der Reform eng getaktet:
| Geplantes Datum | Meilenstein der UVgO-Reform |
|---|---|
| 30.06.2026 | Vorlage eines konkreten Überarbeitungsvorschlags durch Bund und Länder |
| 31.12.2026 | Abschluss der inhaltlichen Überarbeitung der UVgO |
| 30.06.2027 | Frist zur Anpassung der landesrechtlichen Vorgaben durch die Bundesländer |
Inhaltliche Schwerpunkte: Was sich für Auftraggeber und Bieter ändert
Die veröffentlichten Eckpunkte der Reform lassen bereits klare Linien erkennen, an denen sich die Vergabepraxis künftig orientieren wird:
| Reformbereich | Geplante Maßnahmen |
|---|---|
| Verfahren & Wertgrenzen | Deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge sowie die Vereinfachung von Verhandlungs- und Dringlichkeitsvergaben. |
| Bürokratieabbau | Spürbare Reduzierung der bisherigen Dokumentations- und Nachweispflichten |
| Digitalisierung | Stärkere digitale Abwicklung der Verfahren und Standardisierung von Vergabeunterlagen. |
| Effizienz | Generelle Beschleunigung von kleinen Beschaffungsvorgängen. |
Um die Zeit bis zur endgültigen Umsetzung zu überbrücken, greifen teilweise bereits Übergangserleichterungen. So dürfen Bundesbehörden aktuell befristet Direktaufträge nach UVgO bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro (netto) vergeben.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz als paralleler Treiber
Die UVgO-Reform steht nicht für sich allein. Parallel dazu wurde das Vergabebeschleunigungsgesetz verabschiedet, welches bereits am 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Dieses Gesetz flankiert die Ziele der UVgO-Reform und soll die öffentliche Beschaffung im Vorfeld durch reduzierte Nachweispflichten, verschlankte Vergabeunterlagen und ebenfalls höhere Wertgrenzen für Direktaufträge deutlich schneller und digitaler machen.
Ausblick für die Vergabepraxis
Die angestrebten Änderungen versprechen öffentlichen Auftraggebern deutlich mehr Flexibilität und einen stark reduzierten Verfahrensaufwand. Auch Unternehmen dürften von den beschleunigten Verfahren profitieren, müssen sich im Unterschwellenbereich jedoch auf neue und veränderte Wettbewerbsbedingungen einstellen.
Die entscheidende Frage für die kommenden Monate bleibt, wie weitreichend die Vereinfachungen in der Praxis tatsächlich ausfallen und ob es Bund und Ländern gelingt, im Rahmen der weiteren Abstimmungen einen dauerhaft einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen.
Quelle: Vergabeblog | B_I MEDIEN
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