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Umfang der Referenzen bei der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen

Von Unternehmen dürfen zum Nachweis der Eignung nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Die VK Bund beschäftigte sich mit der Frage, in welcher Größenordnung Referenzen bei der Ausschreibung von Reinigungsleistungen angemessen sind.

© Bundeskartellamt
© Bundeskartellamt

Nach § 7 EG Abs. 1 VOL/A dürfen von den Unternehmen zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind.
Bei der Bestimmung dessen, was durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, ist dem Auftraggeber ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG fordert – über den Wortlaut des § 7 EG Abs. 1 VOL/A hinaus – zusätzlich die Angemessenheit der Eignungsanforderung. Maßgeblich hierfür ist, ob aus verständiger Sicht des Auftraggebers ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der verlangten Nachweise besteht, so dass diese sachlich berechtigt und verhältnismäßig erscheinen und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011, VII-Verg 74/11 m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend, stellt die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt in ihrem Beschluss vom 22.01.2016 - Az.: VK 2 - 131/15 folgendes fest:

Nach Ziff. III.2.3.) der Bekanntmachung waren mind. 3 Referenzen zu benennen, deren jeweiliger Leistungsumfang mind. 20.000m2 erreichen soll, um „vergleichbar“ zu sein. In der Summe waren somit Referenzen in einer Größenordnung, die den hier zur Unterhaltsreinigung anstehenden Liegenschaften der Ag entspricht, von mind. 60.000 m2 zu benennen.

Es ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und auch angemessen, dass die Ag nur solche Referenzen als vergleichbar akzeptieren möchte, welche - jede für sich betrachtet - einen Umfang von 20.000 m2 aufweisen. Denn hierdurch kann dokumentiert werden, dass der Bieter leistungsfähig ist, eine Fläche dieser Größenordnung zu reinigen.

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Eine andere Frage ist aber, ob es angemessen ist, bei einem ausgeschriebenen Leistungsumfang von rd. 40.000 m2 Referenzen zu fordern, deren Leistungsumfang in der Summe mind. 60.000 m2 beträgt. Insbesondere bei Bietern, die sich nur auf eines der Lose bewerben möchten, führt dies dazu, dass sie Referenzen in Höhe des Dreifachen des Leistungsumfangs benennen müssen.

Auch Bieter, die – wie die ASt – sich auf beide Lose bewerben wollen, müssen Referenzen in einem Umfang benennen, der den Leistungsumfang um ein Drittel übersteigt. Die Bekanntmachung sieht in Ziff. III.2.3) für diese Fälle zwar vor, dass bei der Abgabe eines Angebotes für mehrere Lose dieselbe Referenz für mehrere Lose benannt werden kann, so dass die Anforderungen an den Leistungsumfang nicht erhöht werden. Die Ag hat es aber versäumt, ihre Erwägungen in der Vergabeakte zu dokumentieren; sie ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Ag im Nachprüfungsverfahren. Es ist daher zweifelhaft, ob Ziff. III.2.3.) der derzeitigen Bekanntmachung insoweit mit § 7 EG Abs. 1 VOL/A und Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG vereinbar ist. Die Ag wird ihre diesbezüglichen Erwägungen, wenn sie Anzahl der geforderten Referenzen in dieser Größenordnung aufrecht erhält, zu begründen haben.

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(Quelle: Rudolf Weyand: www.oeffentliche-auftraege.de, Eintrag vom 20.02.2016)

Den Beschluss der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 22.01.2016 - Az.: VK 2 - 131/15 - finden Sie hier.


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