Rheinland-Pfalz: Verlängerung Vergaberechtliche Erleichterungen

Aufgrund der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz wurde die Durchführung von Vergabeverfahren befristet vereinfacht. Diese Ausnahmeregelung wurde nun erneut verlängert. Auch der Beschluss zum Verzicht über die Losvergabepflicht wird fortgesetzt.

Die vergaberechtlichen Erleichterungen gelten auch weiterhin ab dem 01. April 2024.
Die vergaberechtlichen Erleichterungen gelten auch weiterhin ab dem 01. April 2024.

Aufgrund der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz wurde die Durchführung von Vergabeverfahren befristet vereinfacht. Diese Ausnahmeregelung wurde nun erneut verlängert. Auch der Beschluss zum Verzicht über die Losvergabepflicht wird fortgesetzt.

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Der Landtag in Rheinland-Pfalz hatte am 01. April 2022 durch Einfügung des § 7 Abs. 2a des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) ermöglicht, dass in Ausnahmensituationen bei Vergabeverfahren auf die Aufteilung in Lose verzichtet werden kann. Dies bezog sich auf Vergaben im Unterschwellenbereich. Am gleichen Tag hatte der Landtag auch beschlossen, dass Ausnahmeregelungen sich auf die noch bestehenden Auswirkungen der Flutkatastrophe beziehen. Diese Regelung wurde bis zum 31. März 2024 befristet. Da auch weiterhin die Folgen der Flutkatastrophe zu bewältigen sind, wurde der Beschluss über den Verzicht auf die Losvergabepflicht verlängert. Die Ausnahmeregelung gilt nun bis zum 31. März 2025.

Auch die vergaberechtlichen Erleichterungen, die im Rundschreiben des MWVLW vom 21. Dezember 2022 aufgeführt wurden, wären am 31. März 2024 ausgelaufen. Angelehnt an den Beschluss des Landtages über die Fortsetzung der oben genannten Ausnahmeregelung, werden auch die vergaberechtlichen Erleichterungen für die Durchführung von Vergabeverfahren des Landes und Kommunen in Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur fortgesetzt.

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Quelle: Auftragswesen AKTUELL: Nr. 4 - April 2024 | B_I MEDIEN


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