Land Brandenburg: Ab September gilt neues Vergabegesetz
Das Kabinett hat Ende Mai ein neues Brandenburger Vergabegesetz verabschiedet. Danach sollen öffentliche Aufträge nur an Bieter vergeben werden, die ihren Beschäftigten einen Bruttostundenlohn von mindestens neun Euro zahlen.
Am 24.5.2016 hat das Kabinett das neue Brandenburger Vergabegesetz verabschiedet. Es soll am 1. September 2016 in Kraft treten.
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Landesrecht soll praxistauglicher werden
Mit der Novellierung reagiert das Wirtschaftsministerium nicht nur auf die seit April diesen Jahren geltenden Änderungen im Bundesrecht, sondern auch auf die Evaluation des Brandenburger Vergabegesetzes von vor zwei Jahren. Der Wirtschaftsminister dazu: „Der Evaluationsbericht hatte deutliche Nachbesserungen angemahnt – zum Beispiel in punkto Übersichtlichkeit und sprachliche Verständlichkeit. Das neue Gesetz ist hier eindeutig besser tauglich für die Praxis.“
Mindestlohn wird auf 9 Euro pro Stunde erhöht
Mit Inkrafttreten des neuen Vergabegesetzes wird die Lohnuntergrenze bei öffentlichen Aufträgen in Brandenburg um 50 Cent auf 9 Euro pro Stunde erhöht. Das Gesetz ist hinsichtlich des zu zahlenden Mindestlohnes ab einer Wertuntergrenze von 3.000 Euro anzuwenden, und zwar auch dann, wenn Aufgaben an private Dritte übertragen werden. Das heißt, dass auch dort, wo im Wege der Auftragsvergabe ein Outsourcing erfolgt, das Mindestarbeitsentgelt nicht unterschritten werden kann.
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Anwendung von Regelungen aus dem Oberschwellenbereich
Mehr Praxistauglichkeit des Vergaberechts soll u.a. dadurch erreicht werden, dass im Landesvergabegesetz durch Verweise auf die Regelungen des GWB und der Vergabeverordnung Vereinfachungen im Bereich oberhalb der Schwellenwerte auch für die Unterschwellenvergabe für anwendbar erklärt werden.
So wird z.B. die freie Wahl des Auftraggebers zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung nach vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb möglich. Außerdem kann der öffentliche Auftraggeber auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte darüber entscheiden, in welcher Form Informationen, Fragen, Angebote oder Teilnahmeanträge übermittelt werden. Zulässig ist neben dem Postweg auch die elektronische Übermittlung. Bei der elektronischen Übermittlung darf der öffentliche Auftraggeber die Textform nach § 126b des BGB vorschreiben.
Weitere Informationen: Brandenburgisches Vergabegesetz(Gesetzentwurf der Landesregierung)
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(Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg) bi
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