Inkrafttreten der eForms-Verordnung
Am 24.08.2023 ist die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (“eForms”) für EU-Bekanntmachung und an weitere europarechtliche Anforderungen in Kraft getreten. Somit entfällt § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV.
Die elektronischen Standardformulare “eForms” müssen ab dem 25. Oktober 2023 angewendet werden. Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist am 23.August 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Mehr aus der Vergabe!
Regelmäßigen Input zu Neuigkeiten erhalten Sie mit unserem Newsletter.
Hier anmelden!
Für die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Vergaben werden durch Inkrafttreten der eForms-Verordnung nur noch eine Kombination aus verschiedenen Datenfeldern in elektronischen Formularen (eForms) genutzt. Zuvor wurden dafür abgeschlossene Formulare verwendet. Mit Einführung der eForms werden Angaben von besonders strategischer Bedeutung verpflichtend auszufüllen sein. Dazu gehören zum Beispiel Angaben zur nachhaltigen, qualitativen und innovativen Beschaffung.
Die europarechtlich erforderlichen Anpassungen wurden vorgenommen, damit das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beigelegt werden kann.
Ablauf eines Vergabeverfahrens | Dokumentation im Vergabeverfahren | ||
Bieterfragen | Rüge |
Auftraggeber aufgepasst:
Der kostenlose E-Mail-Kurs für Sie!
Erhalten Sie wertvolle Tipps, die Ihre elektronische Vergabe zum Erfolg machen!
4
Lektionen direkt in Ihr Postfach
1
Quiz: Testen Sie Ihr Wissen!
Hinzukommt: Mit der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV wird auch die entsprechende Regelung zur Auftragsbewertung bei (gleichartigen) Planungsleistungen erfolgen. Auch sie wurde am 24. August 2023 wirksam. Weil aber das Vertragsverletzungsverfahren noch nicht beendet wurde, werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen klarstellende Erl äuterungen zur Verfügung gestellt.
Von den Anpassungen durch die eForms-Verordnung ist nicht nur die VgV betroffen, sondern auch die Sektorenverordnung (SektVO), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).
Auf der Suche nach einer einfachen eVergabe-Lösung?
Überzeugen Sie sich selbst und lassen Sie sich die Welt von B_I eVergabe durch unsere Expert:Innen kostenlos vorführen.
Termin vereinbarenQuelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | B_I MEDIEN
Interessante Themen:
Erfahren Sie, wie der Start in die elektronische Vergabe zum Erfolg wird.
Wie lassen sich Anfängerfehler vermeiden?
Wir haben die Antworten für Sie.