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Brandenburg: Rundschreiben zu Direktaufträgen

Das Land Brandeburg hat ein Rundschreiben für Direktaufträge veröffentlicht. Dieses Rundschreiben dient als Klarstellung nach der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung.

Auch unterhalb der neuen Wertgrenzen können Aufträge unter Beachtung des formalisierten Vergaberegimes vergeben werden.
Auch unterhalb der neuen Wertgrenzen können Aufträge unter Beachtung des formalisierten Vergaberegimes vergeben werden.

Am 17. Juni 2025 wurde der Erlasse zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung veröffentlicht. Damit wurden für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen die Wertgrenzen für Direktaufträge von 1000 bzw. 3000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Damit die Rechtsanwendung einheitlich in Brandenburg umgesetzt wird, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz ein Rundschreiben dazu veröffentlicht.

  • Abfrage Wettbewerbsregister: nicht verpflichtend, aber dringend empfohlen
  • Meldung an Vergabestatistik: nicht erforderlich
  • Anwendbarkeit des BbgVergG (Landesvergabegesetz): fällt nicht unter Direktaufträge
  • Frauenförderverordnung: keine Anwendung auf Direktaufträge
  • Mittelstandsförderungsgesetz: nicht anwendbar bei Direktaufträgen, aber Beteiligung von KMU ist optional möglich

Jedoch gilt nach wie vor:

  • Binnenmarktrelevanz muss auch bei Direktaufträgen geprüft werden – insbesondere bei grenznaher Lage zu Polen.

  • Liegt eine Binnenmarktrelevanz vor, sind EU-Grundfreiheiten, Gleichbehandlung, Transparenz und das Gebot der Veröffentlichung auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg zu beachten.

Quelle: AbSt Brandenburg | B_I MEDIEN


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