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Vergabesperre (Auftragssperre im Vergaberecht)

Bei einer Vergabesperre – oder auch Auftragssperre genannt – wird das Unternehmen in einer Datenbank veröffentlicht, sodass sie an weiteren Auftragsvergaben nicht teilnehmen dürfen und ausgeschlossen werden. Öffentliche Vergabestelle können Vergabesperren aussprechen, wenn ein Unternehmen schwerwiegende Verstöße oder Verfehlungen begangen hat.

Vergabesperre (Auftragssperre im Vergaberecht)

Die Datenbank wird von der Informationsstelle des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus verwaltet und nur bestimmte öffentliche Vergabestellen können darauf zugreifen. Den Eintrag – und auch die Löschung des Eintrags – muss die Vergabestelle vornehmen, die die Vergabesperre auch ausgesprochen hat. Wenn ein Unternehmen von mehreren Auftraggebern oder von einem Auftraggeber für ein gesamtes Gebiet ausgeschlossen wird, handelt es sich um eine koordinierte Auftragssperre.

Nicht jedes Vergeben führt zur Auftragssperre: Bei „kleinen“ Vergehen müssen Unternehmen gem. Vergaberecht von der laufenden Vergabe ausgeschlossen werden, „große“ Vergehen hingegen müssen mit einer Auftragssperre bestraft werden. Gründe für schwerwiegende Verstöße in der Auftragsdurchführung werden in §123 und § 124 GWB behandelt. Je nach Ausschlussgrund, werden Sperrdauern festgelegt, die in § 126 GWB geregelt werden. Bevor die Auftragssperre ausgesprochen wird, kann das Unternehmen selbstreinigende Maßnahmen durchführen. Diese sind in § 125 GWB aufgeführt.


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