Holschuld im Vergabeverfahren
Holschuld verpflichtet die Bieter bei unregistriertem Abruf der Vergabeunterlagen, selbst die Veränderungen der Informationen zum Vergabeverfahren einzuholen.
Werden in einem Vergabeverfahren Vergabeunterlagen auf elektronischem Weg bereitgestellt, müssen diese für jeden Interessierten unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über eine in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse abgerufen werden können. Für den Abruf der Vergabeunterlagen darf keine Registrierung verlangt werden. Ohne Registrierung ist der Empfänger der Vergabeunterlagen nicht bekannt und kann deshalb durch die E-Vergabe-Systeme nicht aktiv informiert werden, wenn es Änderungen oder andere Informationen zum Vergabeverfahren gibt. Nach unregistriertem Abruf der Vergabeunterlagen sind die Informationen zum Vergabeverfahren selbständig und eigenverantwortlich einholen. Es besteht Holschuld.
Mehr zum Thema Holschuld im Vergabeverfahren:
- Mit dem B_I bieterassistent werden Bieter über alle Änderungen, Nachträge und Antworten auf Bieterfragen automatisch informiert. (gilt nur für Vergaben, die über B_I eVergabe abgewickelt werden)
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