Referentenentwurf Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz veröffentlicht.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass auch Vergabe- und Nachprüfungsverfahren beschleunigt werden. Zusätzlich ist der Entwurf auch mit Blick auf die Krisenvorsorge erstellt worden.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass auch Vergabe- und Nachprüfungsverfahren beschleunigt werden. Zusätzlich ist der Entwurf auch mit Blick auf die Krisenvorsorge erstellt worden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 11.04.2024 einen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf publiziert.

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Bis zum Jahr 2045 muss Deutschland die Treibhausgasemissionen so weit verringern bis sie Netto-Treibhausgasneutralität erreicht haben. Dies sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz vor, das in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen beschlossen wurde. Die Ziele des Klimaschutzgesetzes sehen vor, dass bis 2030 eine Verdreifachung der bisherigen Geschwindigkeit der Emissionsminderung erforderlich ist. Jährlich müssten daher bis 2030 36 bis 41 Tonnen Treibhausgasemission eingespart werden. Deshalb müssen Energieeffizienz und der Ausbau erneuerbarer Energien deutlich gesteigert gesteigert werden. Außerdem ist die ausreichende Versorgung mit Wasserstoff für Deutschland wichtig, denn Wasserstoff spiele eine wichtige Rolle bei der Speicherung und Transport von erneuerbaren Energien.

Der nun veröffentlichte Referentenentwurf soll dafür sorgen, dass die Wasserstoffwirtschaftschaft schneller hochgefahren wird. Der Entwurf sieht in § 9 vor, dass bei Vergabeverfahren die gemeinsame Vergabe von Fachlosen und Teillosen vereinfacht werden sollen. Auch Nachprüfungsverfahren sollen beschleunigt werden, soweit es die Lage der Akten bei mündlichen Verhandlungen gem. § 166 hergibt. Eine mündliche Verhandlung könne auch über Bild- und Tonübertragung gem. § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.

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🠮 Hier können Sie den gesamten Referentenentwurf nachlesen.

Quelle: Auftragsberatungsstelle SH Newsletter Nr. 5 - Mai 2024 | B_I MEDIEN


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