Linktipp: Datenschutz und Vergabe
Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 muss in Vergabeverfahren noch stärker auf Datenschutzrechtliche Regeln geachtet werden, besonders auch bei der zunehmend eingesetzten elektronischen Vergabe.
Seit dem 25.5.2018 gilt für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.4.2016. Sie ist auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Vergabeverfahren der öffentlichen Hand zu beachten.
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DSGVO bei der Vergabe
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist nicht nur bei der elektronischen Abwicklung von Vergabeverfahren, sondern auch bei der Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten ohne IT-Unterstützung zu beachten.
Öffentliche Auftraggeber sind hinsichtlich personenbezogener Daten der Bewerber und Bieter zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Aber auch die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen selbst müssen im Hinblick auf personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Referenzgebern auf die Einhaltung der DSGVO-Bestimmungen achten.
Personenbezogene Daten, das sind alle Informationen, die sich auf eine Person beziehen, z.B. der Name, die Adresse, Geburtsort und -datum, die personenbezogene E-Mail-Adresse oder Angaben zum Beruf. Das können aber auch Angaben sein, über die eine Person identifiziert werden kann, z.B. Autokennzeichen, Telefonnummern, Personalausweisnummer.
Rechtsanwältin Astrid Luedtke, Partnerin der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Büro Düsseldorf, hat sich in einem Beitrag besonders mit dem Datenschutz in elektronisch geführten Vergaben auseinandergesetzt.
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• Wie Sie die Angebotsöffnung durchführen können unter Berücksichtigung des Vier-Augen-Prinzips
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Jana Urbank, B_I MEDIEN
Hier geht es zum Beitrag von RAin A. Luedtke: Datenschutz im E-Vergabeverfahren"
(Quelle: ABZ-Bayern) | B_I MEDIEN
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