Lieferkettengesetz und Vergaberecht: Überblick zur Reform
Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine Gesetzesänderung beschlossen, die Unternehmen von bürokratischen Berichtspflichten entlasten und Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen vorsehen soll – ohne dabei die Menschenrechtsstandards zu senken.
 
        Am 3. September 2025 fasste das Bundeskabinett einen wichtigen Beschluss zur Reform des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – kurz Lieferkettengesetz – um die Anforderungen für Unternehmen zu verringern und zugleich die Menschenrechte zu wahren.
Auf der Suche nach einer einfachen eVergabe-Lösung?
Überzeugen Sie sich selbst und lassen Sie sich die Welt von B_I eVergabe durch unsere Expert:Innen kostenlos vorführen.
Termin vereinbaren
Was ist bei der Reform des Lieferkettengesetzes geplant?
Die bisher verpflichtende Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird abgeschafft – ein Entlastungsschritt für Unternehmen. Bußgelder sollen künftig nur bei schweren Verstößen verhängt werden. Die Menschenrechtsstandards bleiben dabei unverändert erhalten
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betont, dass die Bundesregierung den Koalitionsvertrag zügig umsetzt. Zugleich werde der Einsatz gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie Arbeitsausbeutung nicht geschwächt.
Weiteres Vorgehen
Die Reform gilt solange, bis die EU-Lieferkettenrichtlinie in deutsches Recht überführt wird. In der Übergangsphase soll sie nicht nur Unternehmenslasten senken, sondern auch die deutsche Volkswirtschaft stärken.
Deutschland steht zudem in Verhandlungen über die EU-Richtlinie – und unterstützt dort zugleich ein ambitioniertes Bürokratiereduktionsziel sowie den Schutz der Menschenrechte entlang globaler Lieferketten.
Weitere Informationen zu Lieferkettengesetz und Vergaberecht
Was galt zuvor
- Seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren globalen Lieferketten zu erfüllen
- Ab dem 1. Januar 2024 galt diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten
- Unternehmen mussten jährlich einen detaillierten Bericht über ihre Maßnahmen zur Einhaltung dieser Pflichten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen
- Das BAFA prüfte diese Berichte und konnte bei Verstößen Bußgelder verhängen
Was ist neu?
- Mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesregierung die Berichtspflicht gemäß § 10 LkSG rückwirkend zum 1. Januar 2023 ausgesetzt
- Unternehmen müssen keine Jahresberichte mehr erstellen oder einreichen
-Das BAFA hat angekündigt, die Prüfung dieser Berichte einzustellen und keine neuen Bußgeldverfahren aufgrund der gestrichenen Tatbestände zu eröffnen-
- Bußgelder werden nur noch bei besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen und unter sehr hohen Voraussetzungen verhängt
Ab wann gilt die neue Reform?
Die Reform trat am 1. Oktober 2025 in Kraft, mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2023
Mehr aus der Vergabe!
Regelmäßigen Input zu Neuigkeiten erhalten Sie mit unserem Newsletter.
Hier anmelden!


Was ist das Lieferkettengesetz?
- Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen
- Es verpflichtet Unternehmen mit Sitz in Deutschland, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren globalen Lieferketten zu erfüllen
- Dazu gehören Schutz vor Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, Achtung der Vereinigungsfreiheit und Vermeidung von Umweltschäden
- Unternehmen müssen Risiken identifizieren, Maßnahmen ergreifen und dokumentieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder Schadensersatzforderungen
Hintergrund der Reform
- Die Reform wurde vor dem Hintergrund einer geplanten EU-weiten Lieferkettenrichtlinie beschlossen
- Die EU-Richtlinie soll Unternehmen in allen Mitgliedsstaaten zu ähnlichen Sorgfaltspflichten verpflichten
- Um Doppelregulierungen und Bürokratie zu vermeiden, setzte die Bundesregierung die nationalen Berichtspflichten vor übergehend aus
- Die nationale Regelung soll bis zur Umsetzung der EU-Vorgaben bestehen bleiben, voraussichtlich bis Juli 2027
Quelle: Bundesregierung, IHK, BMAS | B_I MEDIEN
Erfahren Sie, wie der Start in die elektronische Vergabe zum Erfolg wird.
Wie lassen sich Anfängerfehler vermeiden? 
Wir haben die Antworten für Sie.




