Befristete Umsatzsteuersenkung und Vergabe
Ein gemeinsames Rundschreiben der Senatsverwaltungen Wirtschaft und Stadtentwicklung des Landes Berlin gibt Hinweise zum Umgang mit den neuen Regelungen zur befristeten Umsatzsteuer-Absenkung.
Durch Art. 3 desZweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise om 29. Juni 2020 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - werden vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent (§ 12 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 UStG) abgesenkt. Die Änderungen sind am 1. Juli 2020 in Kraft getreten.
In ihrem gemeinsamen Rundschreiben Nr. 05/2020 vom 02.07.2020 geben die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Senatsverwaltung für Wirtschaft des Landes Berlin Hinweise, wie bei öffentlichen Ausschreibungen mit den neuen Regelungen zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer umzugehen ist.
Hier geht es zum BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
Hier geht es zu den FAQ des BMF zur Änderung der Umsatzsteuersätze
(Quelle: Senat Berlin) | B_I MEDIEN
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