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EuGH verschärft Regeln für Inhouse-Vergaben

Der EuGH verschärft die Regeln für Inhouse-Vergaben: Öffentliche Auftraggeber müssen künftig den konzernweiten Umsatz berücksichtigen und können Aufträge nicht mehr einfach innerhalb eigener Strukturen vergeben. Das stärkt den Wettbewerb und verhindert Vergabe-Umgehungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 15. Januar 2026 (Rechtssache C‑692/23) die Anforderungen an sogenannte Inhouse‑Vergaben im europäischen Vergaberecht deutlich verschärft.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 15. Januar 2026 (Rechtssache C‑692/23) die Anforderungen an sogenannte Inhouse‑Vergaben im europäischen Vergaberecht deutlich verschärft.

Strengere Voraussetzungen für direkte Auftragsvergaben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Bedingungen für Inhouse-Vergaben in öffentlich-rechtlichen Konzernen verschärft. Öffentliche Auftraggeber können Aufträge nur noch unter strengeren Voraussetzungen ohne Ausschreibung an eigene Unternehmen vergeben.

80-%-Regel gilt jetzt konzernweit

Kernpunkt des Urteils ist die Auslegung der 80-%-Regel: Entscheidend ist nicht mehr nur der Umsatz der unmittelbar beauftragten Gesellschaft, sondern der konsolidierte Umsatz des gesamten Konzerns. Marktaktivitäten von Tochtergesellschaften müssen also berücksichtigt werden.

„Der EuGH verhindert damit gezielte Umgehungskonstruktionen, bei denen Marktaktivitäten auf Tochtergesellschaften ausgelagert werden, um Ausschreibungspflichten zu umgehen“, so Xandra Hennemann, Rechtreferendarin des bvse.

Formale Strukturen schützen nicht mehr

Der EuGH betont, dass Konzernkonstruktionen nicht genutzt werden dürfen, um Vergaberegeln zu umgehen. Unternehmen, die direkt oder über Tochtergesellschaften signifikant am Markt aktiv sind, können sich in der Regel nicht auf die Inhouse-Ausnahme berufen.

Praxisfolgen für öffentliche Auftraggeber

Das Urteil stärkt den Wettbewerb und fordert eine sorgfältige Prüfung bestehender Vergabepraxis und Konzernstrukturen. Öffentlich-rechtliche Auftraggeber müssen künftig besonders auf die wirtschaftliche Realität innerhalb ihrer Unternehmensgruppen achten.

Hintergrund des Verfahrens

Auslöser des Verfahrens war ein Fall aus den Niederlanden, in dem mehrere Gemeinden die Entsorgung von Hausmüll ohne formelles Ausschreibungsverfahren an ein gemeinsames Unternehmen vergeben hatten. Dieses Unternehmen fungierte als Muttergesellschaft eines Konzerns, dessen Tochtergesellschaften teilweise am freien Markt aktiv waren.

Quelle: Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung |B_I MEDIEN


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