Einsatz nicht genehmigter Nachunternehmer: Ausschluss!

Schlechte Erfahrungen aus einem vorausgegangenen Bauvertrag dürfen und müssen von der Vergabestelle bei einer Neuvergabe berücksichtigt werden. Der Einsatz nicht angemeldeter Nachunternehmer stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bieters begründet, so das LG Bremen.

Einsatz nicht genehmigter Nachunternehmer: Ausschluss!
Einsatz nicht genehmigter Nachunternehmer: Ausschluss!

Weil ein Bieter in einem vorausgegangenen Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber unangemeldet Nachunternehmer eingesetzt hatte, schloss ihn die Vergabestelle in einer nachlaufenden öffentlichen Ausschreibung von Baumaßnahmen wegen Unzuverlässigkeit aus. Der Kläger machte daraufhin vor dem Landgericht Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn geltend.

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Ohne Erfolg: Im Rahmen der Eignungsprüfung könne die Vergabestelle eine Prognoseentscheidung darüber treffen, ob vom Bieter eine einwandfreie und vertragsgemäße Auftragsdurchführung erwartet werden könne. Der Vergabestelle stehe bei der Prüfung der Eignung ein umfassender Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht stellte in diesem Fall sogar fest, dass es einen Vergabefehler darstellen würde, wenn die Vergabestelle diese Erfahrungen unberücksichtigt ließe.

(Aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen, Urteil vom 04.05.2016 - 1 O 610/14)

(Qelle und mehr Informationen: www.abz-bayern.de, Newsletter "Auftragswesen Aktuell" Oktober 2016) | bi medien

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