Bundesrat kritisiert geplante Änderung des Losgrundsatzes im Vergabegesetz
Die Länder warnen in der Bundesratsdrucksache 380/25 vor möglichen Nachteilen durch die geplante Änderung des § 97 Absatz 4 GWB. Ziel der Bundesregierung ist eine Beschleunigung der Vergabeverfahren, doch der Bundesrat fordert Anpassungen, um die Wirksamkeit des Losgrundsatzes zu sichern.
Am 26. September 2025 legte der Bundesrat seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Vergabeverfahren vor (Drucksache 380/25). Besonders im Fokus steht dabei der Losgrundsatz (§ 97 Abs. 4 GWB‑E), der öffentliche Aufträge in Lose aufteilen soll, um kleineren Unternehmen die Teilnahme zu erleichtern.
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Kritik des Bundesrats an Losgrundsatz
Die aktuelle Novelle ist bisher auf Investitionen aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ begrenzt. Zudem sind die Hürden für die Anwendung der neuen Ausnahmeregelung so hoch, dass ihre praktische Umsetzung fraglich ist.
„Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Neuregelung des § 97 Absatz 4 GWB‑E nicht ausreichend.“ (S. 4)
Der Bundesrat betont, dass eine weitreichendere Flexibilisierung des Losgrundsatzes für alle öffentlichen Vorhaben notwendig ist – besonders bei Baumaßnahmen, um den vorhandenen Investitionsstau abzubauen:
„Bei den Bauleistungen wird der größte Nutzen einer Änderung des Vergaberechts gesehen, weshalb die vorliegende Änderung zunächst auf diesen Bereich beschränkt ist.“ (S. 4)
Außerdem sollen sachliche Gründe für einen Verzicht auf die losweise Vergabe anerkannt werden. Dies ermöglicht es Auftraggebern, Projekte effizienter zu steuern, etwa wenn qualifiziertes Personal fehlt oder die Koordination mehrerer Gewerke den Einsatz eines Generalunternehmers erfordert:
„Um den Ausbau der Zivilen Verteidigung … gewährleisten zu können, muss die Abweichung vom Losgrundsatz auch für öffentliche Bauaufträge – ohne Einschränkung durch eine Schwellenwertregelung – Anwendung finden.“ (S. 4)
Hürden für Auftraggeber bei der geplanten Lockerung des Losgrundsatzes (§ 97 Abs. 4 GWB‑E)
- Begrenzter Anwendungsbereich
- Die Ausnahmeregelung ist aktuell nur auf Investitionsvorhaben aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ beschränkt.
- Öffentliche Auftraggeber dürfen sie nicht automatisch auf andere Projekte anwenden.
- Für viele Vorhaben bleibt der Losgrundsatz unverändert verpflichtend.
- Hohe Nachweis- und Begründungsanforderungen
- Auftraggeber müssen sachliche oder zeitliche Gründe genau dokumentieren, um von der losweisen Vergabe abzuweichen.
- Das erfordert umfangreiche interne Prüfungen und Genehmigungen.
- Bürokratischer Aufwand kann den Nutzen der Lockerung stark einschränken.
- Personelle und organisatorische Anforderungen
-
Die Stellungnahme weist darauf hin, dass eine losweise Vergabe hohen Koordinierungsaufwand erzeugt.
-
Fehlendes qualifiziertes Personal erschwert die Umsetzung, weil die Entscheidung über Verzicht oder Losaufteilung rechtssicher begründet werden muss.
- Praktische Umsetzung schwierig
- Selbst wenn die Ausnahmeregelung angewendet werden soll, können interne Prozesse, Abstimmungen und Genehmigungen die Umsetzung verzögern.
- Die Lockerung könnte in der Praxis „kaum Anwendung finden“, wie der Bundesrat schreibt
Bedeutung für öffentliche Auftraggeber
Für Kommunen und andere öffentliche Auftraggeber heißt das:
-
Der Losgrundsatz bleibt ein zentrales Instrument, um die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen.
-
Die geplante Gesetzesänderung wird nicht automatisch zu einer Beschleunigung der Vergabeverfahren führen.
-
Vergabestellen müssen weiterhin sicherstellen, dass die Aufteilung in Lose praxisnah umgesetzt wird.
Die Bundesregierung wird den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen und auf die Anmerkungen des Bundesrats reagieren müssen. Es ist möglich, dass Änderungen am Entwurf vorgenommen werden, um die Praktikabilität des Losgrundsatzes und die Beteiligung von KMU zu sichern.
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Quelle: Bundesrat | B_I MEDIEN
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