Open-House-Verfahren (Open-House-Vertrag)

Unter einem Open-House-Verfahren, auch Open-House-Vertrag oder Open-House-Modell, versteht man eine Rahmenvereinbarung für ein nicht-exklusives Zulassungsverfahren an dem alle interessierte Unternehmen während der Vertragslaufzeit teilnehmen können.

Open-House-Verfahren (Open-House-Vertrag)

Ein Open-House-Verfahren/ Open-House-Vertrag ist ein Zulassungssystem, welches nicht durch das Vergaberecht geregelt ist.

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Alle interessierten Unternehmen können während der Vertragslaufzeit beitreten. Der öffentliche Auftraggeber muss sich nicht zwischen den verschiedenen Angeboten unterscheiden. Weil hierbei nicht das Risiko eintreten kann, dass ein Unternehmen bevorzugt wird, muss auch nicht das Vergaberecht angewandt werden.

Bei einem Open-House-Verfahren schließt der öffentliche Auftraggeber mit jedem interessierten Unternehmen einen Vertrag. Dabei gilt, dass das Unternehmen die Waren zu dem zuvor festgelegten Bedingungen anbieten muss. Open-House-Verfahren bzw. Open-House-Verträge müssen nicht ausgeschrieben werden.

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Allerdings müssen dabei zwei Voraussetzungen gegeben sein

  • Der Auftraggeber darf nicht zwischen den Angeboten wählen. Er hat also keinen Einfluss darauf, wer an einem Open-House-Verfahren teilnimmt. Bei einem Open-House-Verfahren gibt es keine Angebotswertung.
  • Unternehmen müssen ohne Zwischenschritte an einem Open-House-Verfahren teilnehmen können. Auftraggeber müssen im Vorfeld alle Anforderungen, die die Liefer- und Dienstleistung sowie die Vergütung bekanntgeben. Verhandlungen sind nicht gestattet.

Auch wenn das Open-House-Verfahren nicht durch das Vergaberecht geregelt wird, müssen bestimmte Grundsätze weiterhin aufrechterhalten bleiben. Dazu gehören beispielsweise das Transparenzgebot, aber auch das Gleichbehandlungsgebot. Deshalb müssen Auftraggeber Open-House-Verfahren bekanntgeben.

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Open-House-Verfahren werden hauptsächlich bei Arzneimittel-Rabattverträgen, die zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen geschlossen werden, angewandt.



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