Öffentliche Ausschreibung in Hohen Neuendorf
Winterdienstausschreibung 2025/2026
Abruf der Vergabeunterlagen unter: bi-medien.de/text
Übersicht
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung
Art der Vergabe
National
Art der Leistung
Dienstleistung
Frist
03.11.2025
Zeitraum der Ausführung
15.11.2025–14.04.2026
Auftraggeber
Ausführungsort
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Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Winterdienst
1. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls,
bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte
unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln (gem. Paragr. 5 (1) Straßenreinigungs- und Winterwartungssatzung der Stadt Hohen Neuendorf)
zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann,
sind zu beseitigen.
Die Gehwege sind entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers in einer Mindestbreite von 1, 0 bzw. 1, 0 Meter zu beräumen. Bei
Gehwegen mit geringerer Breite ist die Schnee- und Eisbekämpfung in voller Breite durchzuführen.
In der Zeit von 7 Uhr (sonn- und feiertags: von 9 Uhr) bis 20 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind unverzüglich nach
Beendigung des Schneefalls bzw. nach entstandener Glätte zu beseitigen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt
nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages (sonn- und feiertags bis 8
Uhr) durchzuführen.
2. Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege
anzuhäufen;
in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen sie nicht abgelagert
werden. Hydranten sind ständig freizuhalten. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel,
straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf
Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die
Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen
sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
3. Auf Gehwegen, an Treppen und Rampen sind Schnee- und Eismengen im Rahmen der technischen Möglichkeiten so
anzuhäufen, dass ihr Schmelzwasser nicht auf die geräumte Fläche fließen kann. Dabei ist Rücksicht auf den gegebenenfalls
seitlich der Gehwege vorhandenen Vegetationsbestand zu nehmen.
4. Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln ausreichend in der Weise zu streuen, dass Fußgänger die gestreuten
Flächen bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos benutzen können. Die Verwendung von
Auftaumitteln ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist ausnahmsweise gem. Paragr. 5 Ziffer (1) der Straßenreinigungs- und
Winterwartungssatzung der Stadt Hohen Neuendorf gestattet:
a. In besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine
hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b. An gefährlichen Stellen an Gehwegegen, wie Treppen, Rampen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen
Gehwegabschnitten.
5. Der Auftragnehmer übernimmt die Streugutbeseitigung. Streugut und Rückstände der Winterwartung sind jeweils nach Abtauen
des Schnees bzw. bei Wegfall der Glätte auf dem geräumten Bereich sowie angrenzenden Rinnsteinen/Bordrinnen/Baumscheiben/
Pflanzstellen unverzüglich zu entfernen.
6. Auf Verkehrsflächen gemäß Anlage 2 der Straßenreinigungs- und Winterwartungssatzung der Stadt Hohen Neuendorf ist die
maschinelle Reinigung / Winterwartung zulässig. Ansonsten ist sie nur zulässig, soweit das Gewicht der Maschine 500 Kilogramm
nicht überschreitet. Diese Gehwege befinden sich unter Gruppe 2, Anlage 1 – Flächenverzeichnis.
Leistungsbeschreibung Winterdienst für besondere Objekte
Es gelten die gleichen Vorgaben mit den folgenden Unterschieden:
1. Feuerwehren
Feuerwehren sind vorrangig abzustumpfen / zu beräumen.
2. Schulen
Schulen sind vorrangig bis spätestens 07:30 Uhr abzustumpfen / zu beräumen.
3. Radwege
Radwege sind mit geeigneten Streumitteln abzustumpfen, welche den Radverkehr nicht zusätzlich gefährden, z.B. Sand.
Umfang der Leistung
Los Nr.: 1 Bezeichnung: Winterdienst im Stadtteil Hohen Neuendorf
Winterdienst auf Geh- und Radwegen, Feuerwehrdepots sowie Treppen- und
Rampenanlagen
Los Nr.: 2 Bezeichnung: Winterdienst im Stadteil Bergfelde
Winterdienst auf Geh- und Radwegen, Feuerwehrdepots sowie Treppen- und
Rampenanlagen
Los Nr.: 3 Bezeichnung: Winterdienst im Stadtteil Borgsdorf
Winterdienst auf Geh- und Radwegen, Feuerwehrdepots sowie Treppen- und
Rampenanlagen
Bekanntmachungstext
2 :
Winterdienstausschreibung
VO: UVgO Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung
Zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle
Bezeichnung
Kontaktstelle Vergabestelle
Postanschrift
Ort 16540 Hohen Neuendorf
eMail
URL
Zuschlag erteilende Stelle
die zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen
Elektronisch über diese Vergabeplattform:
Postalisch an die zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle
Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Elektronisch über diese Vergabeplattform:
Postalisch an der zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernden Stelle
Art und Umfang der Leistung
Art der Leistung
Winterdienst der Stadt Hohen Neuendorf:
Leistungsbeschreibung Winterdienst
1 Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls,
bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte
unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln (gem. Paragr. 5 (1) Straßenreinigungs- und Winterwartungssatzung der Stadt Hohen Neuendorf)
zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann,
sind zu beseitigen.
Die Gehwege sind entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers in einer Mindestbreite von 1,20 bzw. 1,50 Meter zu beräumen. Bei
Gehwegen mit geringerer Breite ist die Schnee- und Eisbekämpfung in voller Breite durchzuführen.
In der Zeit von 7 Uhr (sonn- und feiertags: von 9 Uhr) bis 20 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind unverzüglich nach
Beendigung des Schneefalls bzw. nach entstandener Glätte zu beseitigen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt
nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages (sonn- und feiertags bis 8
Uhr) durchzuführen.
2 Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege
anzuhäufen;
in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen sie nicht abgelagert
werden. Hydranten sind ständig freizuhalten. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel,
straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf
Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die
Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen
sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
3 Auf Gehwegen, an Treppen und Rampen sind Schnee- und Eismengen im Rahmen der technischen Möglichkeiten so
anzuhäufen, dass ihr Schmelzwasser nicht auf die geräumte Fläche fließen kann. Dabei ist Rücksicht auf den gegebenenfalls
seitlich der Gehwege vorhandenen Vegetationsbestand zu nehmen.
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