Öffentliche Ausschreibung in Mannheim
Vergabe Linienbündel Lampertheim Los 1: Linienverkehr gemäß § 42 PBefG Los 2: Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG
Abruf der Vergabeunterlagen unter: bi-medien.de/text
Übersicht
Verfahrensart
Offenes Verfahren
Art der Vergabe
Europaweit
Art der Leistung
Dienstleistung
Frist
06.11.2024
Zeitraum der Ausführung
16.08.2025–09.06.2035
Auftraggeber
Ausführungsort
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Leistungsbeschreibung
Linie 601: Lampertheim Bf – Schulzentrum West – Rosengarten – Wehrzollhaus – Hofheim Linie 602: Lampertheim Bf – Neuschloß – Hüttenfeld Linie 603: Schulverstärkerfahrten Kernstadt Lampertheim Linie 604A/604B: Rosenstock – Lampertheim Bf – Biedensand Linie 605: Neuschloß – Pestalozzischule
Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/2024-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.1.2024.pdf. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Tariftreuegesetzes Hessen sowohl im Hinblick auf die Einhaltung des ortsüblichen Tarifes als auch im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohnes zu erfüllen und dies durch Einreichen der Anlage D separat zu bestätigen. Dies umfasst auch das Personal von Unterauftragnehmern. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Hessen unter https://www.rv.hessenrecht. hessen.de/bshe/document/jlr-VTGHE2021pP
Los LOT-0002:
Erbringung eines On-Demand-Betriebs als bedarfsgesteuerter Verkehr mit vollelektrischen Großraum-PKW im fahrplanfreien Flächenverkehr.
Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/2024-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.1.2024.pdf. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Tariftreuegesetzes Hessen sowohl im Hinblick auf die Einhaltung des ortsüblichen Tarifes als auch im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohnes zu erfüllen und dies durch Einreichen der Anlage D separat zu bestätigen. Dies umfasst auch das Personal von Unterauftragnehmern. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Hessen unter https://www.rv.hessenrecht. hessen.de/bshe/document/jlr-VTGHE2021pP1. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Konzessionszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anp
Bekanntmachungstext
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
1.Beschaffer
1.1 Beschaffer:
Offizielle Bezeichnung:
Rechtsform des Erwerbers: Öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2.Verfahren
2.1 Verfahren:
Titel: Vergabe Linienbündel Lampertheim Los 1: Linienverkehr gemäß § 42 PBefG Los 2: Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG
Beschreibung: Die Verkehrsverbund Rhein Neckar GmbH als Aufgabenträgerorganisation im Kreis ls zuständige Behörde im Sinne der Verordnung gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. § 119 des GWB beabsichtigt zum 16.08.2025 für das VRN Linienbündel Lampertheim einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Juni 2035 zu vergeben. Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar und im Kreis ird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens das sich aus den nachfolgend aufgeführten gem. HVTG als repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren: - Manteltarifvertrag für die gew. Arbeitnehmer des priv. Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen gültig ab 01.04.19 (M-TV) - Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen des priv. Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen gültig ab 01.04.19 (E-TV) Die besonderen Regelungen für den Ballungsraumverkehr in § 7 A II. M-TV, § 3 E-TV sowie die Allgemeine Anlage zu § 3 E-TV sind anzuwenden. Weitere Vorgaben finden Sie unter http: // /vergabestellen-tarifvertraege.html. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrerfolgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert. Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung: Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.
Kennung des Verfahrens: 5fb3cc20-8e26-4dde-aede-3e545f3c5a9d
Vorherige Bekanntmachung:
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
Begründung des beschleunigten Verfahrens:
Zentrale Elemente des Verfahrens: Zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung beabsichtigt die Verkehrsverbund Rhein Neckar GmbH als Aufgabenträgerorganisation im Kreis - handelnd durch ihre Vergabestelle Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN), vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein Neckar GmbH -, für das in den beiliegenden Vertragsunterlagen in Qualität und Quantität beschriebenen Linienbündel im Buspersonennahverkehr (BPNV) Ausgleichsleistungen und ein ausschließliches Recht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der VO (Konzessionsvertrag) im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben.
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