Ausschreibung Lieferleistung in Stuttgart
Tragseil, Fahrdraht und Rückleiterseil für das Projekt Stuttgart 21
Abruf der Vergabeunterlagen unter: bi-medien.de/text
Übersicht
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
Art der Vergabe
Europaweit
Art der Leistung
Lieferleistung
Frist
17.05.2024
Zeitraum der Ausführung
29.07.2024–30.06.2025
Auftraggeber
Ausführungsort
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Leistungsbeschreibung
Bekanntmachungstext
1 Beschaffer:
1.1 Beschaffer:
Offizielle Bezeichnung:
Tätigkeit des Auftraggebers: Eisenbahndienste
2 Verfahren:
2.1 Verfahren:
Titel: Lieferung und Bereitstellung, Tragseil, Fahrdraht und Rückleiterseil für das Projekt Stuttgart 21.
Beschreibung: Lieferung und Bereitstellung, Tragseil, Fahrdraht und Rückleiterseil für das Projekt Stuttgart 21
Kennung des Verfahrens: 9a6dca49-df00-4a45-8ff2-6 6f6d3267408
Interne Kennung: 24FEI73611
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Das Verfahren wird beschleunigt: Nein
Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens: Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU zur Änderung der VO (EU) Nr.
833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU unterfallen, aus dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits
wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf
erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach
Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines
Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw.
Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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