Ausschreibung Bauleistungen in München

Volumenvertrag Gleis- und Weichenerneuerung Region Süd (München, Augsburg, Nürnberg)

ID: A454006267

Abruf der Vergabeunterlagen unter: bi-medien.de/text

Übersicht


Verfahrensart

Offenes Verfahren

Art der Vergabe

Europaweit

Art der Leistung

Bauleistung

Frist

14.06.2024

Zeitraum der Ausführung

01.01.2025–31.12.2028

Auftraggeber

Ausführungsort

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Leistungsbeschreibung

Volumenvertrag Weichenerneuerung mit Gleisen und Mengenzusage des AG sowie Leistungsverpflichtung des AN.

Bekanntmachungstext

1 Beschaffer:

1.1 Beschaffer:

Text freischaltenDB InfraGO AG Geschäftsbereich Text freischaltenFahrweg (Bukr 16).
Tätigkeit des Auftraggebers: Eisenbahndienste

2 Verfahren:

2.1 Verfahren:

Titel: Volumenvertrag Gleis- und Weichenerneuerung Region Süd (München, Augsburg, Nürnberg)
Beschreibung: Volumenvertrag Weichenerneuerung mit Gleisen und Mengenzusage des AG sowie Leistungsverpflichtung des AN.
Vertragsbeginn 01.01.2025. 218 Weichen und voraussichtlich ca 33.000 m Gleiserneuerung im Zusammenhang mit den Weichen.
Kennung des Verfahrens: 989d8353-31dc-416c-aaf2-f 10349d0d94d
Interne Kennung: 24FEI72643
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: Nein
Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens: Wir weisen darauf hin, dass die VO (EUText freischalten) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr.
833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EUText freischalten) 2022/576 unterfallen, aus dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Bedingungen für den Erhalt des Auftrags Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten
Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins
für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeic hnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die
Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den
einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das
Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. - Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
(Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen
Versicherungsträger abzugeben) - Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und
Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes - Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen - Erklärung,
dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist -
Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) - Erklärung zur Kartellrechtlichen
Compliance- und Korruptionsprävention - Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn AG oder einem
mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat -
Erklärung über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem
Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die
Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen
konnte bzw. dies versucht hat. - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Text freischaltenhttps://www.deutschebahn
.com/de/konzern/konzernpr ofil/compliance/geschaeft spartner/verhaltenskodex- 1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie
(Text freischaltenhttps://www.bme.de/initi ativen/compliance/bme-com pliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen
vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird - Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der
Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegese tz (AentG), § 98c
Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungs gesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspfli chtengesetz genannten
Vorschriften - Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist - Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf
Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine
Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu
übermitteln Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann
dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach
Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der
Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die
geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. soweit die Vergabeverstöße aus der
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3
S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2
GWB genannten Fristen verwiesen.

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