Vergabegrundsatz Wettbewerb ist auch bei dringenden Beschaffungen einzuhalten

Auch bei einer dringenden Beschaffung sollen Auftraggeber Angebote mehrerer Unternehmen einholen, damit die Angebote zumindest verglichen werden können und keine unverhältnismäßige Direktvergabe erfolgt.

Auch bei Dringlichkeit sollen Auftraggeber zumindest weitere Angebote einholen.
Auch bei Dringlichkeit sollen Auftraggeber zumindest weitere Angebote einholen.

Das Oberlandesgericht in Rostock hat mit einem Beschluss am 09.12.2020 festgelegt, dass Auftraggeber auch bei einer Notvergabe mehrere Angebote einholen müssen, sodass zumindest ein “Wettbewerb light” möglich ist.

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Was war geschehen?

Im Mai 2020 hatte der Antragsgegner der Beigeladenen den Auftrag erteilt, Corona-Tests bei Bewohner:innen und Beschäftigten in Heimen und Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen. Der Antragsgegner vergab den Auftrag direkt an die Beigeladene und begründete dies mit der Dringlichkeit der durchzuführenden Corona-Testungen. Die Antragstellerin erfuhr davon in der Tagespresse. In der Direktvergabe sah die Antragstellerin einen Vergaberechtsverstoß und legte Beschwerde ein. Die Beschwerde war erfolgreich. Der Antragsgegner hätte im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung einen “Wettbewerb light” durchführen und dazu das Angebot der Antragstellerin einsehen müssen. Das allerdings kein Wettbewerb stattgefunden hat, wurde als ermessensfehlerhaft angesehen. Der Vertrag zwischen Beigeladener und Antragsgegner ist somit unwirksam.

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Entscheidung des Oberlandesgerichts

  1. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV rechtfertigt allein kein gänzliches Absehen von einer Vergabe nach wettbewerblichen Grundsätzen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB). Das auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen nötigt vielmehr dazu, grundsätzlich auch in den Fällen der Notvergabe zumindest mehrere Angebote einzuholen und damit wenigstens „Wettbewerb light“ zu eröffnen. Nur als ultima ratio kommt eine Direktvergabe an einen von vornherein alleinig angesprochenen Marktteilnehmer in Betracht.
  2. Ist der Tatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erfüllt, die „konkurrenzlose“ Direktbeauftragung des von vornherein exklusiv angesprochenen Unternehmens aber nach den vorbezeichneten Grundsätzen ermessensfehlerhaft, so ist der Vertrag nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam. Dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall den Auftrag auch ohne Ausschreibung rechtmäßig hätte vergeben können, ist nicht ausschlaggebend.

OLG Rostock Vergabesenat, Beschluss vom 09.12.2020, Az.: 17 Verg 4/20 § 14 Abs 4 Nr 3 VgV, § 135 Abs 1 Nr 2 GWB, § 97 Abs 1 S 1 GWB

(Quelle: Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern) | B_I MEDIEN


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