ArchLG: Änderungen in GWB, VgV, VSVgV und SektVO

Unter dem Dach des Gesetzes zur Änderung des ArchLG wurden einige Klarstellungen in den vergaberechtlichen Verordnungen für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bei äußerster, zwingender Dringlichkeit getroffen.

ArchLG: Änderungen in GWB, VgV, VSVgV und SektVO
ArchLG: Änderungen in GWB, VgV, VSVgV und SektVO

Am 19. November 2020 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) vom 12.11.2020 in Kraft getreten.

Mit der Anpassung des Gesetzes ist die Bundesrepublik der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Juli 2019 nachgekommen.

Das Gesetz enthält auch einige Klarstellungen in den vergaberechtlichen Rechtsverordnungen. Diese betreffen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und die Sektorenverordnung.

Änderung des GWB

Es erfolgte eine kleine Anpassung des § 114 GWB Monitoring und Vergabestatistik des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Pflicht der Übermittlung von Vergabedaten.

Änderungen der VgV

  • In § 17 Abs. 6 VgV wird durch einen entsprechenden Einschub klargestellt, dass die Mindestfrist von 30 Kalendertagen für Erstangebote nur für Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gilt. Für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kann der Auftraggeber somit auch eine kürzere Angebotsfrist wählen, solange diese angemessen ist (vgl. § 20 VgV).
  • In einem neuen § 17 Abs.15 VgV wird klargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV(äußerst dringliche, zwingende Gründe) von folgenden Verpflichtungen befreit ist:
    • Durchführung einer elektronischen Kommunikation nach den §§ 9 bis 13, § 53 Abs. 1 VgV;
    • Anforderungen an die Aufbewahrung und Öffnung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten nach den 54 VgV und § 55 VgV, d.h., die gesamte Kommunikation kann hier auch mündlich erfolgen.
  • Der bisherige § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV: „Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.“ wurde ersetzt durch den Hinweis: „Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt“.

Änderung von VSVgV und SektVO

Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und die Sektorenverordnung (SektVO) wurden entsprechend angepasst.

Hier geht es zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze

Dazu siehe auch:
Mindest- und Höchstsätze der HOAI werden gestrichen

Bundesrat stimmte zu: Neue HOAI tritt am 01.01.2021 in Kraft


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