Öffentliche Ausschreibung in Leipzig

Wartungsvertrag Stromversorgung & USV Betriebszentrale und Gebäude Brandenburger Straße

ID: A454246360

Abruf der Vergabeunterlagen unter: bi-medien.de/text

Übersicht


Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

Art der Vergabe

Europaweit

Art der Leistung

Dienstleistung

Frist

10.06.2024

Zeitraum der Ausführung

01.01.2025–31.12.2028

Auftraggeber

Ausführungsort

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Leistungsbeschreibung

Wartungsvertrag Stromversorgung & USV Betriebszentrale und Gebäude Brandenburger Straße 1

Bekanntmachungstext

Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung - Standardregelung. Dienstleistungen.

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: DB InfraGO AG - Geschäftsbereich Text freischaltenFahrweg (Bukr 16)
Tätigkeit des Auftraggebers: Eisenbahndienste

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Wartungsvertrag Stromversorgung & USV Betriebszentrale und Gebäude Text freischaltenBrandenburger Straße 1
Beschreibung: Wartungsvertrag Stromversorgung & USV Betriebszentrale und Gebäude Text freischaltenBrandenburger Straße 1, 04103 Leipzig.
Kennung des Verfahrens: e7ce602bText freischalten-8831-4532-b8fa-cc03f5465868
Interne Kennung: 24FEI73432
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren.
Das Verfahren wird beschleunigt: nein.
Zentrale Elemente des Verfahrens: Wir weisen darauf hin, dass die VO (EUText freischalten) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EUText freischalten) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.

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